ausländische Unternehmungen im Inland

ausländische Unternehmungen im Inland
Unternehmungen im  Wirtschaftsgebiet, an denen  Gebietsfremde beteiligt sind.
- 1. Meldepflichten nach der AWV: A.U. sind nach dem  Außenwirtschaftsrecht im Wirtschaftsgebiet uneingeschränkt zulässig, es bestehen lediglich gewisse Meldepflichten gegenüber der  Deutschen Bundesbank (§ 58 AWV).
- 2. Besteuerung: Die Besteuerung ist abhängig davon, in welcher Form a.U. sich im Inland betätigen.
- a) Bloße Importlieferungen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung, können aber als Einfuhr oder als innergemeinschaftlicher Erwerb von der Umsatzsteuer erfasst werden.
- b) Inländische Betriebsstätten, z.B. Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, führen zur  beschränkten Steuerpflicht in Bezug auf die Betriebsstätteneinkünfte und das Betriebsstättenvermögen.
- c) Bei Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Gewinnausschüttungen an das ausländische Mutterunternehmen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer, ggf. kommt jedoch eine Ermäßigung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach der  Mutter-Tochter-Richtlinie in Betracht.
- d) Die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft wird wie eine Betriebsstätte behandelt, soweit die Personengesellschaft im Inland tätig ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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